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Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen und Erläuterungen zu wichtigen Begriffen, die im Bereich der Schadenabwicklung gebräuchlich sind
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges entweder ausgeschlossen (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann das Auto noch auf der
Straße sein. Aus rein wirtschaftlicher Sicht lohnt sich eine Reparatur
nicht mehr, weil der Wert eines Autos nicht mehr im Verhältnis zu den
Reparaturkosten steht
Versicherungsgesellschaft, daher ist das Vertragsrecht anwendbar.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit der Reparaturdauer seines beschädigten Fahrzeuges. Zu einem besteht die Möglichkeit ein Ersatzfahrzeug anzumieten oder er erhält seinen Anspruch in Form einer Geldentschädigung.
Ihr Gutachter wird Ihnen im zweiten Fall den Nutzungsausfall über einen konkreten Tagessatz aus einer Nutzungsausfallentschädigungstabelle ermitteln und wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Der Restwert gibt an, wie hoch der Wert des Fahrzeuges mit der durch dem Unfall hervorgerufenen Schaden beträgt. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der BGH am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Kfz-Gutachter als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. In der Regel muss der Geschädigte sich nicht auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen.
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als ein Fahrzeuge ohne Vorschaden.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Gutachter im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte frei wählen, ob er die Reparaturkosten nach Rechnung der Werkstatt begleichen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten nach dem Gutachten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).
Liegen die Reparaturkosten bei mindestens 70% des Wiederbeschaffungswertes, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert des beschädigten Fahrzeuges in Abzug gebracht.
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den sein Kfz-Gutachter als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherten muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit eine fachgerechte Reparatur stattfindet und das Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiter genutzt wird.
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